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September 2005
Änderung des BMVG ab 1. Juli 2005
Kategorien: Klienten-Info
 

Wie schon in der Klienten-Info April 2005 angekündigt, wurde mit dem BGBl I 2005/36 die Zwangszuweisung zu einer Mitarbeitervorsorgekasse eingeführt und dem Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit eröffnet die MVK-Beiträge bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen monatlich odereinmal jährlich zu entrichten.

Zwangszuweisung

Hat der Arbeitgeber nicht innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses des ersten Arbeitnehmers, für den MVK-Beiträge zu entrichten sind, einen Beitrittsvertrag mit einer MVK abgeschlossen, wird er von der Krankenkasse aufgefordert binnen 3 Monaten eine MVK auszuwählen, andernfalls erfolgt die Zuweisung an eine bestimmte MVK. Dem Arbeitgeber wird aber eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag der MVK eingeräumt. Diese Vorgangsweise gilt auch für Zeiträume, die vor dem 1. Juli 2005 begonnen haben.

Zahlungsmodus bei geringfügig Beschäftigten

Wählt der Arbeitgeber statt der monatlichen Zahlung die Zahlung zum Jahresende gilt folgendes:

  • Der zu leistende Betrag erhöht sich um 2,5%.
  • Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der MVK- Beitrag 2 Wochen nach Ende des Dienstverhältnisses fällig.
  • Die Änderung des Zahlungsmodus ist vom Arbeitgeber vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung vorgesehen ist, der Krankenkasse zu melden. Das bedeutet, dass erst für den Beitragszeitraum nach dem 31. Dezember 2005 - also für 2006 - die Änderung möglich ist, wenn spätestens Ende 2005 diese Meldung erfolgt.

Bild: © Henry Schmitt - Fotolia


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„Tu erst das Notwendige, dann das Mögliche, und plötzlich schaffst du das Unmögliche.“
(Franziskus von Assisi)